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3 Fragen an Rechtsanwalt Christian Solmecke

by FinTecho
July 13, 2022
in Wissen
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Home Szene Wissen
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Herr Solmecke, wann spricht man im rechtlichen Sinne von Diebstahl bei Kryptowährungen?

Solmecke: Um einen “Diebstahl” handelt es sich bei dem Entwenden von Kryptowährungen nicht, denn der Diebstahl in unserem § 242 Strafgesetzbuch sanktioniert nur die Wegnahme fremder beweglicher Sachen (zum Anfassen). Kryptowährungen sind aber rein digitale Vermögenswerte.

Täter kommen zwar dennoch nicht ungestraft davon. Der Täter kann in diesen Fällen aufgrund der Begehung von Datendelikten bestraft werden. Dabei kommt zum Beispiel eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten in Betracht, § 202a StGB – darunter fallen alle Methoden, mit denen man eine “Zugangssicherung” zu Daten überwindet. Dabei droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dasselbe droht einem Täter wegen Datenhehlerei, § 202d StGB, wenn er sich rechtswidrig erlangte Daten verschafft oder weiterverbreitet, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Tatsächlich zeigt sich hier aber, dass das Strafrecht bei Kryptowährungen noch Lücken aufweist. Denn während der Diebstahl mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, sind maximal drei Jahre bei den Datendelikten recht mild, weil sie eben nur auf das Hacking und nicht auch auf die Minderung von Vermögen abstellen. Beim Entwenden von Kryptowährung findet aber letztlich dasselbe Unrecht statt wie beim Diebstahl, ein Mensch nimmt einem anderen sein Vermögen weg. Daher ist hier eine Reform notwendig.

Angenommen, ich besitze eine Hardware-Wallet, auf der sich Kryptowährungen in Form von Bitcoin befinden. Nun verschafft sich ein Hacker Zugang zu dieser Wallet und räumt diese leer. Der Hacker wird nun gefasst. Kann ich diesen verklagen?

Solmecke: Ja, es ist durchaus möglich, den Hacker auf Herausgabe dessen zu verklagen, um das er sich bereichert hat. Das Zivilrecht bietet mit dem “Bereicherungsrecht” mindestens eine Rechtsgrundlage, die dem “bestohlenen” Menschen das Recht gibt, die Bitcoin bzw. ihren Wert wieder zurückzuerhalten. Möglicherweise kommt daneben noch die sogenannte deliktische Haftung in Betracht, das ist allerdings umstritten. Letztlich handelt es sich dabei aber primär um eine juristische Debatte. Die Schwierigkeit in der Praxis wird allerdings meist sein, den Täter überhaupt zu erwischen, im internationalen Rechtsverkehr ein Urteil zu erstreiten und dieses auch in der Praxis durchzusetzen.

Angenommen, die Coins befinden sich auf einer Krypto-Börse und hier kommt es zu einem Hack. Habe ich hier Schadensersatzansprüche gegenüber der Börse?

Solmecke: Hier kommt es darauf an, ob die Täter eine vermeidbare Schwachstelle der Krypto-Börse ausgenutzt haben. Sollte der Börse ein Verschulden zur Last fallen, kämen Schadensersatzansprüche gegen sie in Betracht. Wenn die Börse jedoch alles Zumutbare getan hat, um die ­Coins vor einem Hack zu schützen, ist eine Klage wenig aussichtsreich. Zudem muss man bedenken, dass der Kunde als Kläger beweisen muss, dass die Börse Fehler gemacht hat. Das ist mangels Einblicks in das interne System nicht immer leicht.

Haftungsausschluss

Dieser Artikel erschien bereits in der Mai-Ausgabe des BTC-ECHO Magazins.

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Tags: ChristianFragenRechtsanwaltSolmecke
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